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HANDWERKER BONUS

FÖRDERAKTION HANDWERKERBONUS 2024 / 2025

Reparatur und Wartung von Gasinstallationen (wie Gaskessel, -thermen und –leitungen) sowie Errichtung, Wartung und Reparatur von Sanitärinstallationen (wie Bad-, WC-, Wasch- und Dusch- und Ablaufinstallationen) können gefördert werden.

Mit dem Handwerkerbonus erhalten volljährige Privatpersonen eine Förderung für durchgeführte Arbeitsleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich. Die Privatpersonen müssen am Leistungsort in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben (bzw. im Falle von Neubauten dort einen Wohnsitz begründen wollen).

Gefördert werden nur reine Arbeitskosten (ohne Fahrt- und Materialkosten) für Handwerkerleistungen rund um den im Inland privat genutzten Wohn- und Lebensbereich, die im Zeitraum 1. März 2024 bis längstens 31. Dezember 2025 angefallen sind. Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung muss von einem befugten Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt werden. Vorarbeiten in der Werkstätte des Betriebes, die eindeutig einem förderfähigen Bauteil zuzuordnen sind und auf der Rechnung als Arbeitsleistung ausgewiesen sind, sind ebenfalls förderfähig.

Förderungshöhe

Die Förderungshöhe beträgt 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten (= Arbeitskosten exkl. Umsatzsteuer) von maximal:

  • 10.000 Euro (2024)
  • 7.500 Euro (2025)

pro Person und Wohnobjekt. Das bedeutet, dass die Förderung:

  • 2024 bis zu 2.000 Euro
  • 2025 bis zu 1.500 Euro

Pro Person kann nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr gestellt werden, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen.

JahrMaximale förderungsfähige GesamtkostenMaximale Förderungshöhe
202410.000 Euro2.000 Euro
20257.500 Euro1.500 Euro

Bitte beachten Sie, dass die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen müssen.

 

Nein. Für die im Rahmen der Förderungsaktion „Handwerkerbonus“ beantragten Arbeitsleistungen können keine

weiteren Bundes- oder Landesförderungen genutzt werden. Dies gilt nicht für geförderte Darlehen und Zinszuschüsse. Die

geförderten Arbeitsleistungen dürfen weiters nicht einkommensteuerlich als Betriebsausgabe, Sonderausgabe,

Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden oder durch Versicherungsleistungen

gedeckt sein.

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